1. Geltung der Bedingung
1.1 Alle Lieferungen und
Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen
auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen
ist, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen, sofern sie dem Käufer bei einem früher vom Lieferer
bestätigten Auftrag zugegangen sind.
Gegenbestätigungen des Käufers
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
1.2 Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich
bestätigt.
2. Angebot, Aufträge und Vertragsschluss
2.1
Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeiten
freibleibend und unverbindlich.
2.2 Aufträge des Käufers werden
für den Verkäufer durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des
Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
2.3 Zeichnungen, Abbildungen,
Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.4 Die Verkaufsangestellten des
Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen.
3. Preise
3.1 Unsere Preise gelten zuzüglich
Umsatzsteuer, im Export unversteuert. Unabhängig davon gehen Erhöhungen der
Frachtsätze und gesetzlicher Abgaben, die den Preis der Ware beeinflussen, zu
Lasten des Käufers.
3.2 Die für die Preise maßgebende
Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerks des
Verkäufers, es sei denn, dass der Käufer auf seine Kosten bahnamtliche Verwiegung
auf der Abgangsstation verlangt.
3.3 Der Verkäufer ist bei neuen
Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
3.4
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen
Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind
ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen werden gesondert berechnet.
3.5
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich
normaler Verpackung.
4. Lieferung, Versand und Leistungszeit
4.1 Maßgebend für unsere
Berechnungen sind die von uns festgestellten Maße und Gewichte. Teillieferungen
sind zulässig. Wir sind jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern,
können uns aber an eine feste Lieferfrist nicht binden. Alle Waren reisen,
soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Gefahr des Käufers, ohne
Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Wir wählen Versandweg und
Versandart. Für die Auslegung handelsüblicher Klauseln wie fob, cfr, cif usw.
gelten die Incoterms 2000.
4.2 Verfügt der Käufer in
unzulässiger Weise über die gelieferte Ware, so können wir, vorbehaltlich
weitergehende Ansprüche an uns, jegliche weitere Lieferung einstellen.
4.3 Soweit Leihpackmittel
eingesetzt werden, gelten dafür unsere Packmittel - Verleihbedingungen.
Kundeneigene Packmittel sind in einwandfreiem füllbereitem Zustand bereitzustellen.
5. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse und Gefahrübergang
5.1 Höhere Gewalt jeder Art,
unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden,
Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder
Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere
von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche
die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern,
verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und
Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird
infolge der Störung die Lieferung und / oder Abnahme um mehr als acht Wochen
überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.
5.2 Bei teilweisem oder
vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht
verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist
der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung
des Eigenbedarfs zu verteilen.
5.3
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers
voraus.
5.4
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des
ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht
die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf
den Käufer über.
5.5
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers
verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitsacht auf ihn über.
6. Zahlungen
6.1 Unsere Rechnungen sind, soweit
nicht anders schriftlich vereinbart, ohne jeden Abzug bei uns zahlbar. Schecks
und Wechsel werden nur erfüllungshalber und im Einvernehmen mit uns angenommen.
Diskont- und sonstige Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Gutschriften
oder Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs des
Gegenwertes dieser Papiere und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den
Gegenwert verfügen können.
Der
Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer
über die Art der erfolgten Verrechnungen informieren. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6.2 Im Export gehen mit der
Zahlung verbundene Kosten zu Lasten des Käufers, soweit sie außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland anfallen.
6.3 Bei
Überschreitung des Zahlungstermins sind wir vorbehaltlich sonstiger
weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz, darüber hinaus Ausgleichung etwaiger
Kursverluste, zu verlangen.
6.4 Der Käufer darf nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nicht zu.
6.5 Bei Zweifeln an der
Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir
berechtigt vor weiteren Lieferungen Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen.
Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht in angemessener Frist nach, so sind wir
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
6.6
Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine
Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen
hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen gegen
den Käufer unser Eigentum.
7.2 Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Sachen. Die durch
Verarbeitung entstandene neue Sache dient zur Sicherung unserer Forderung in
Höhe des Wertes der verarbeiteten, dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware.
7.3 Bei Verbindung oder
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwerben wir Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert
der anderen Sachen. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptssache des Käufers
oder Dritter verbunden oder vermischt so überträgt der Käufer uns hiermit schon
jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Käufer die
Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns
hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
7.4 Der Käufer ist berechtigt, die
in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu
veräußern, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß
erfüllt. Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern
ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist oder
eine Abtretung dieser Forderung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignung usw. an
Dritte sind zulässig.
7.5 Veräußert der Käufer die
Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, so tritt er uns hiermit jetzt schon
seine Forderung aus diesem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung
unserer Ansprüche ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen
mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung verkauft wird, gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
7.6 Der Käufer ist zur Einziehung
der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtig, solange er
seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Auf unser
Verlangen hat der Verkäufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen
mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
8. Schadensersatz
8.1 Schadensersatzansprüche des
Käufers - auch vertraglicher Art - sind im Falle leicht fahrlässiger
Pflichtverletzung des Verkäufers ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung
eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher
Bedeutung ist.
8.2 Für mittelbare sowie für im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der
Verkäufer nur, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers oder der leitenden
Angestellten des Verkäufers vorliegt.
8.3 Zwingende Haftungsvorschriften
bleiben unberührt.
9. Mängelrügen
9.1 Mängelrügen werden nur
berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb
von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belägen, Mustern,
Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf
den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden.
9.2 Bei verborgenen Mängeln muss
die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens
aber binnen 3 Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die gesetzlichen
Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um
einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
9.3 Beanstandete Ware darf nur mit
ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.
10. Gewährleistung
10.1 Im Falle ordnungsgemäß
erhobener und begründeter Mängelrügen ist der Verkäufer zur Ersatzlieferung
berechtigt. Verzichtet der Verkäufer auf sein Recht zur Ersatzlieferung oder
wird sie nicht binnen einer angemessenen Frist erbracht oder ist die als Ersatz
gelieferte Ware erneut mangelhaft, so kann der Käufer nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückabwicklung der Lieferung verlangen.
11. Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
11.1 Die anwendungstechnische
Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem
Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige
Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der
vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten
Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte
erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher
ausschließlich im Verantwortungsbereicht des Käufers.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für Lieferungen
und Zahlungen sowie Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz der Unitec
Helmsdorf GmbH. Wir sind jedoch statt dessen berechtigt vor dem Gericht zu
klagen, das für den Sitz des Käufers zuständig ist.
12.2 Der Vertrag unterliegt dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es unter Kaufläuten mit Sitz
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt.
12.3 Sollten einzelne Klauseln
dieser Verkaufs- und Lieferbedingung ganz oder teilweise ungültig sein, berührt
das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln
nicht, es sei denn, es ist anzunehmen, dass die Unwirksamkeit einzelner
Klauseln sich auf den ganzen Vertrag erstreckt. Eine unwirksame Regelung haben
die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen am nächsten kommt und wirksam ist.
Stand 01/2003