Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf der Unitec Helmsdorf GmbH

 

1. Geltung der Bedingung

1.1 Alle Lieferungen und Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, sofern sie dem Käufer bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.

Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

 

2. Angebot, Aufträge und Vertragsschluss

2.1 Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeiten freibleibend und unverbindlich.

2.2 Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.

2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.4 Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

3. Preise

3.1 Unsere Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer, im Export unversteuert. Unabhängig davon gehen Erhöhungen der Frachtsätze und gesetzlicher Abgaben, die den Preis der Ware beeinflussen, zu Lasten des Käufers.

3.2 Die für die Preise maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerks des Verkäufers, es sei denn, dass der Käufer auf seine Kosten bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt.

3.3 Der Verkäufer ist bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

3.4 Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.5 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung.

 

4. Lieferung, Versand und Leistungszeit

4.1 Maßgebend für unsere Berechnungen sind die von uns festgestellten Maße und Gewichte. Teillieferungen sind zulässig. Wir sind jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern, können uns aber an eine feste Lieferfrist nicht binden. Alle Waren reisen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Gefahr des Käufers, ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Wir wählen Versandweg und Versandart. Für die Auslegung handelsüblicher Klauseln wie fob, cfr, cif usw. gelten die Incoterms 2000.

4.2 Verfügt der Käufer in unzulässiger Weise über die gelieferte Ware, so können wir, vorbehaltlich weitergehende Ansprüche an uns, jegliche weitere Lieferung einstellen.

4.3 Soweit Leihpackmittel eingesetzt werden, gelten dafür unsere Packmittel - Verleihbedingungen. Kundeneigene Packmittel sind in einwandfreiem füllbereitem Zustand bereitzustellen.

 

5. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse und Gefahrübergang

5.1 Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und / oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.

5.2 Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

5.3 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

5.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

5.5 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitsacht auf ihn über.

 

6. Zahlungen

6.1 Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ohne jeden Abzug bei uns zahlbar. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und im Einvernehmen mit uns angenommen. Diskont- und sonstige Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Gutschriften oder Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs des Gegenwertes dieser Papiere und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnungen informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6.2 Im Export gehen mit der Zahlung verbundene Kosten zu Lasten des Käufers, soweit sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen.

6.3 Bei Überschreitung des Zahlungstermins sind wir vorbehaltlich sonstiger weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, darüber hinaus Ausgleichung etwaiger Kursverluste, zu verlangen.

6.4 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nicht zu.

6.5 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt vor weiteren Lieferungen Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht in angemessener Frist nach, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

6.6 Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum.

7.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Sachen. Die durch Verarbeitung entstandene neue Sache dient zur Sicherung unserer Forderung in Höhe des Wertes der verarbeiteten, dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware.

7.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptssache des Käufers oder Dritter verbunden oder vermischt so überträgt der Käufer uns hiermit schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Käufer die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.

7.4 Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist oder eine Abtretung dieser Forderung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignung usw. an Dritte sind zulässig.

7.5 Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, so tritt er uns hiermit jetzt schon seine Forderung aus diesem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

7.6 Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtig, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Auf unser Verlangen hat der Verkäufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

 

8. Schadensersatz

8.1 Schadensersatzansprüche des Käufers - auch vertraglicher Art - sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.

8.2 Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers oder der leitenden Angestellten des Verkäufers vorliegt.

8.3 Zwingende Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

 

9. Mängelrügen

9.1 Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belägen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden.

9.2 Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen 3 Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.

9.3 Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.

 

10. Gewährleistung

10.1 Im Falle ordnungsgemäß erhobener und begründeter Mängelrügen ist der Verkäufer zur Ersatzlieferung berechtigt. Verzichtet der Verkäufer auf sein Recht zur Ersatzlieferung oder wird sie nicht binnen einer angemessenen Frist erbracht oder ist die als Ersatz gelieferte Ware erneut mangelhaft, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückabwicklung der Lieferung verlangen.

 

11. Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung

11.1 Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereicht des Käufers.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz der Unitec Helmsdorf GmbH. Wir sind jedoch statt dessen berechtigt vor dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Käufers zuständig ist.

12.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es unter Kaufläuten mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt.

12.3 Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingung ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht, es sei denn, es ist anzunehmen, dass die Unwirksamkeit einzelner Klauseln sich auf den ganzen Vertrag erstreckt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt und wirksam ist.

Stand 01/2003